Marktcheck von Verträgen von „24-Stunden-Betreuungen“: Wir erfüllen die Kriterien!
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Studie der Verbraucherzentrale: „Verlässlich? Transparent? Flexibel? Verträge rund um die „24-Stunden-Betreuung“ durch ausländische Betreuungskräfte im Marktcheck“
Im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ wurde die Studie durch die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland durchgeführt, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert wurde. Die Untersuchung widmete sich den Angeboten zur „24-Stunden Betreuung“ durch ausländische Dienstleister – und prüfte die vorliegenden Verträge von insgesamt 15 Vermittlern in Stichproben auf Herz und Nieren. Die daraus entstandene Broschüre zeigt Rechte im ambulanten Pflegemarkt sowie über verschiedene Vertragsgestaltungen auf und gibt Betroffenen konkrete Handlungsoptionen an die Hand.
Zur Studie wurden von einem fingierten Betroffenen einmal die Vertragsunterlagen „verdeckt“ angefordert – nämlich der Vermittlungs- und Betreuungsvertrag. 9 der 15 Anbieter schickten die kompletten Vertragsunterlagen zu. 3 Anbieter übersandten nur einen der beiden notwendigen Verträge. 3 Anbieter schickten gar nichts.
Im zweiten Schritt forderten die Mitarbeiter der Verbraucherzentralen „offen“ offiziell die Verträge zur Überprüfung an. Diesmal schickten 4 Anbieter die kompletten Unterlagen zu. 10 Anbieter schickten. nur einen der beiden notwendigen Verträge. 1 Anbieter schickte gar nichts.
Im ersten Schritt positiv: die „verdeckt“ und „offen“ angeforderten Verträge unterschieden sich inhaltlich nicht. Allerdings enthalten die Verträge vielerlei Fallstricke, die für den Auftraggeber in Sachen Schwarzarbeitgewährung wie auch für den Anbieter insbesondere im Punkt Steuerhinterziehung und Sozialabgabenbetrug gefährlich werden könnten.
Wir zeigen Ihnen anhand der Ergebnisse und Warnhinweise in der Broschüre, was bei uns grundlegend richtig gemacht wird.
Die Marktsituation: 90% sind illegal
Bei Dienstleistern der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft sind laut Schätzung des Verbandes Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V. (VHBP) etwa 90 % der Betreuungskräfte aus Osteuropa illegal beschäftigt und nicht sozialversichert. Experten der Gewerkschaft ver.di gehen von insgesamt bis zu 300.000 Betreuungskräften aus dem Ausland in deutschen Haushalten aus. Der Bundesverband häusliche SeniorenBetreuung e.V. vermutet, dass etwa 200.000 Haushalte nach diesem Modell versorgt werden. Schätzungsweise 400 Unternehmen bieten in Deutschland eine häusliche Versorgung durch ausländische Betreuungskräfte, die im Haushalt leben, gegen Rechnung an. Die am häufigsten angebotene Variante des Modells ist die Entsendung von Betreuungskräften aus dem Ausland durch ausländische Unternehmen.
Grundlagen: So funktioniert die Entsendung
Die beiden Grafiken aus der Broschüre zeigen, wie Entsendung zu funktionieren hat. Der Verbraucher wendet sich an die Vermittlungsagentur und erhält im besten Fall eine Angestellte der ausländischen Firma, die diese auch zu mindestens 25% im Heimatland beschäftigen muss. Die zwischengeschaltete Agentur regelt Verträge mit dem Kunden und der Firma im Ausland (bestenfalls ein echtes Unternehmen und keine Scheinfirma). Der Vermittler fungiert besonders in den illegalen Modellen als Zahlungsempfänger der Rechnungen aus beiden Verträgen. Somit kann er die ausländischen Kräfte vor Ort meist direkt in bar bezahlen, da die ausländische Scheinfirma oft eh nicht besetzt ist. Die ahnungslosen Kunden bekommen von der Betrügermasche oft nichts mit, sind aber im Falle einer Anzeige oft mit im Boot der Ermittlungen.
Laut einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit übten 2019 insgesamt 583.000 den Beruf der Altenpflege in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, 1.060.000 Personen als Krankenpflegekräfte. So hat sich in den letzten fünf Jahren die Zahl der im Zuge der europäischen Freizügigkeit in Deutschland beschäftigten Pflegekräfte um 28.000 auf 75.000 erhöht (40.000 Krankenpflegekräfte, 34.000 Altenpflegekräfte).
Das heisst: 225.000 der ausländischen Betreuer in häuslicher Gemeinschaft sind bestenfalls im Entsenland oder gar nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Rechtliche Probleme der illegalen Entsendung
- Ohne das Entsendeformular A1 geht gar nichts
Die wenigsten Entsendebetriebe legen dem Kunden direkt bei Arbeitsbeginn oder überhaupt das A1-Forumular vor, das die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung und Sozialversicherung bescheinigt.
Bei Beschäftigungszeiträumen von mehr als 7 Tagen muss dieses komplett im Vorfeld beantragt und ausgestellt werden. Das heisst im Detail: Dieses Formular wird von den Behörden im Entsendeland nach Überprüfung ausgestellt. Dies geschieht im üblichen Ablauf erst nach Vertragsunterzeichnung, da unter anderem der Name des deutschen Kunden und die dortige Arbeitsadresse eingetragen werden muss. Prinzipiell hat dieses Formular eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren – wieso also werden von Entsendeunternehmen regelmäßige Personal-Tausch-Aktionen nach meist 2 bis maximal 3 Monaten durchgeführt? Läuft hier etwa doch nicht alles legal ab, sondern in Form von Touristen-Visa?
Speziell sieht das Entsendegesetz gar keinen Austausch von Personal vor. Somit darf keine Pflegekraft durch eine andere ersetzt werden, da dadurch gegen bestehende EU-Gesetze verstossen wird. An diesen Umstand hält sich anscheinend niemand in der Branche.
Verbraucher sollten sich das Formular unbedingt im Original vorlegen lassen. Kein Anbieter der Stichprobe verpflichtete sich im schriftlichen Vertrag zur Vorlage des A1-Formulars. Weshalb wohl?
Wenn die Betreuungskraft im Heimatland nicht ordnungsgemäß angestellt und versichert ist, könnte der Verbraucher als faktischer Arbeitgeber angesehen werden. In diesem Fall muss er die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ab Beginn der Betreuung zahlen. Dies kann zum erheblichen finanziellen Risiko für den Auftraggeber werden, besonders wenn schon ein paar Jahre Betreuung stattgefunden haben. Greift eine europäische Behörde eine Pflegekraft ohne A1-Bescheinigung auf, darf sie Sozialversicherungsbeiträge nach dem Landesrecht erheben – und zusätzliche Bußgelder fordern. Diese liegen meist zwischen 1.000 und 10.000 Euro.
Misstrauisch sollte man werden, wenn die Betreuungskraft bereits Stunden nach Vertragsunterzeichnung daheim beim Kunden mit der Arbeit loslegt. Das Formular gibt es erst nach ein paar Tagen von der Behörde im Heimatland ausgehändigt. Und dann erst kann sich die Arbeiterin auf den Weg nach Deutschland machen.
- Arbeitszeitgesetze gelten auch für Betreuungskräfte
Arbeitsanweisungen dürfen beim Entsendemodell nur durch die Firma im Ausland erfolgen, bei der die Entsendekraft eingestellt ist. Also der zu Pflegende, der Kunde oder der Vermittler darf der Pflegekraft nicht direkt sagen, was zu tun ist. In der Praxis selten bis gar nicht umgesetzt und somit absolute Grauzone.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Betreuungskraft sollte im Betreuungsvertrag geregelt sein. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden. Auch für die ausländischen Betreuungskräfte gilt das deutsche Arbeitszeitgesetz. Bei 50% der überprüften Betreuungsverträge fehlten Angaben zur Arbeitszeit der Betreuungskraft!
- Agenturen-Modelle verschieben Gelder ins Ausland
Das System bei den meistens Anbietern ist relativ einfach beschrieben: Der Kunde zahlt den Löwenanteil der monatlichen Rechnungen an die ausländische Firma – damit ist es erst einmal im Ausland geparkt. Ein kleiner Anteil davon wandert offiziell zurück nach Deutschland – nämlich die Provisionsanteile an die deutsche Agentur.
Gleichzeitig erhält diese noch Vermittlungsgebühren vom Kunden bezahlt. Von den sieben Vermittlungsagenturen, die einen schriftlichen Vertrag mit den Verbrauchern abschlossen, verlangten 6 Gebühren in sehr unterschiedlicher Höhe für die Vermittlung und die weitere Unterstützung während des laufenden Betreuungsverhältnisses direkt von den Verbrauchern. Die Studie enthält verschiedene Gebühren-Beispiele: einmalig 399 Euro, monatlich 120 bis 490 Euro, jährlich 490 Euro oder in einem Fall keine vorherigen Angaben.
Unterm Strich bleibt jedoch steuertechnisch recht wenig Geld in Deutschland zurück.
- Kleingedrucktes wird oft zum Nachteil der Kunden
Kritik in der Studie:
In 3⁄4 der überprüften Betreuungsverträge fand sich kein Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht der Verbraucher. Bei der Hälfte der untersuchten Vertragsverhältnisse, haben Verbraucher neben dem Betreuungsvertrag auch noch einen schriftlichen, häufig mit laufenden Kosten verbundenen Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Dieser muss ebenfalls gesondert gekündigt werden.
Der Vorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung durch Pflege24.expert:
Unsere Verträge sind geprüft, entsprechen dem geltenden Recht und werden stetig der beiderseitigen Rechtslage angepasst.
Kritik in der Studie:
Drei überprüfte Betreuungsverträge enthielten unzulässige Haftungsklauseln. In 10 der 12 Betreuungsverträge übernahmen die Entsendeunternehmen keine Haftung für Schäden.
Der Vorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung durch Pflege24.expert:
Unsere Verträge sind geprüft, entsprechen dem geltenden Recht und werden stetig der beiderseitigen Rechtslage angepasst. Zudem besteht selbstverständlich eine Betriebshaftpflicht, die einen eventuellen Schaden verursacht durch die Pflegerin abgedeckt.
Kritik in der Studie:
In der Hälfte der Betreuungsverträge war nicht geregelt, wie schnell Verbraucher nach Ausfall der Betreuungskraft weiter versorgt werden. In den Verträgen, die diesen Fall ausdrücklich regeln, betrug die Versorgungslücke 5 bis 7 Tage.
Der Vorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung durch Pflege24.expert:
Wir als deutsches Pflege-Unternehmen haben Arbeitskräfte direkt im Land und können direkt darauf zugreifen. In Notfällen können wir mit Hilfe der im Land vorhandenen Arbeitskräfte auch andere kurzfristige Lösungen ermöglichen.
Kritik in der Studie:
In der Hälfte der Betreuungsverträge fehlten Angaben zur Arbeitszeit der Betreuungskraft. Die wöchentliche Arbeitszeit der Betreuungskraft sollte im Betreuungsvertrag geregelt sein. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden – und auch, um als Kunde rechtssicher gegenüber einer behördlichen Überprüfung zu sein.
Der Vorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung durch Pflege24.expert:
Es ist alles klar im Vorfeld und transparent geregelt. Schließlich halten wir uns an geltendes Recht und müssen nicht Angaben im Vertrag vermeiden, um am Ende bei Kontrollen angreifbar zu sein. Entsendeunternehmen vermeiden aus diesem Grund gerne genauere Angaben.
Kritik in der Studie:
Welche Kosten kommen insgesamt auf Sie zu? Fragen Sie gegebenenfalls nach und halten Sie auch die nicht schriftlich ausgewiesenen Kosten für Ihre Unterlagen fest. Die Verpflichtung der Verbraucher, für zusätzliche Heimfahrten, Telefongebühren und die Verpflegung der Betreuungskraft aufzukommen, fand sich nur versteckt in den Verträgen. Die Kosten wurden grundsätzlich nicht beziffert.
Der Vorteil bei einer 24-Stunden-Betreuung durch Pflege24.expert:
Bei uns findet kein Auslands-Austausch statt. Die Arbeitskräfte unseres deutschen Pflege-Unternehmens befinden sich bereits sozialversicherungspflichtig angemeldet im Inland. Sofern gewünscht, nehmen die Arbeitskräfte an der pädagogisch notwendigen gemeinsamen Einnahme von Essen teil.
Grundlegender Unterschied: Wir sind keine Agentur, sondern ein komplett deutscher Pflegebetrieb
- Anstellung, Sozial- und Krankenversicherung komplett in Deutschland
- Kompletter Nachweis der Arbeitszeit
- Sicherheit für den Kunden durch offizielle, zusätzliche geringfügige Beschäftigung vor Ort
- kein turnusmäßiger Austausch der Pflegekräfte – somit vorteilhaft z.B. für den Gewöhnungseffekt bei Vorliegen dementieller Erkrankungen
Die gebräuchlichen Modelle zur 24-Stunden-Betreuung sind folgende:
- die Entsendung durch ein ausländisches Unternehmen, ggf. über eine deutsche Agentur vermittelt
- Selbstanstellung durch Vermittlung deutscher Jobcenter (über eine spezielle Abteilung)
- Vermittlung von Selbständigen
Unser Modell ist hier völlig neu und einzigartig auf dem Markt:
Oftmals kann ein Rad nicht neu erfunden werden. Wir haben jedoch aus der Analyse und Erfahrungen verschiedener 24-Stunden-Betreuungs-Modelle heraus und dabei enthaltener rechtlicher Schwierigkeiten ein komplett neues, eigenes System entwickelt, das Rechtssicherheit für alle drei Seiten bietet: für den Auftraggeber, für die Pflegekraft und für das Pflege-Unternehmen.
Grundsätzlich sind wir kein „deutscher Vermittler“ oder eine „deutsche Agentur“. Wir vermitteln uns selbst ohne zwischengeschaltete Vermittlungsagenturen – vergleichbar einem Autohersteller, der die Leistung nur noch direkt ab Werk statt über vermittelnde Autohäuser verkauft. Wir haben keine Agenturen und auch keine Scheinfirmen im Ausland, sondern wir sind statt einem oft undurchsichtigen Firmengeflecht lediglich eine Firma – ein komplett deutscher Dienstleister. Da wir nicht zwei bis drei Kooperations-Firmen gleichzeitig finanziell tragen müssen, bleibt uns am Ende bei gleichem Leistungsvolumen trotz deutscher Lohnnebenkosten genügend übrig, um bei den Preisen konkurrenzfähig zu bleiben.
Unser Unternehmenskonzept wurde bereits durch die Deutsche Rentenversicherung Saarbrücken geprüft und nicht beanstandet. Durch das Bestehen der Betriebsprüfungen können wir eine höhere Wertigkeit vorweisen, als käuflich zu erwerbende TÜV- oder DEKRA-Zertifizierungen.
Zudem ist unser Berater-Personal professionell aufgestellt. So verfügen wir unter anderem auch über eine Zertifizierung zum Pflegeberater nach §7a SGB XI. Das erfolgreich abgeschlossene Fernstudium erhöht die Möglichkeit des Zugangs zu weiteren Tätigkeitsfeldern im Pflegebereich, wie die allgemeine Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Unterstützung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), das einrichtungsinterne Pflegegradmanagement oder die Tätigkeit im Qualitätsmanagement. Alle erforderlichen Kompetenzen aus den Bereichen Pflegefachwissen, rechtliche Grundlagen sowie Case Management inklusive Kommunikation und Moderation wurden unserem Fach-Berater vermittelt. Somit unterscheiden wir uns auch grundlegend in der Beratung einer ausschließlich gewinnorientierten Vermittlungsagentur, deren Berater häufig fachlich unqualifizierte Verkäufer sind.
Wir als deutscher Pflegebetrieb vermitteln lediglich als Zusatzleistung unsere eigenen Angestellten in eine geringfügige Nebenbeschäftigung als Haushaltshilfen, da ansonsten die gesamt zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten nicht ausreichen würden, um das Gesamtkonzept der 24-Stunden-Betreuung sicherzustellen.
Diese zusätzliche Vermittlung wird deswegen betrieben, da ein Privathaushalt per Definition nie ein Pflegebetrieb sein kann. Die Problemstellungen hierbei:
- Wir dürfen als Arbeitgeber nur die 6-Tage-Woche anbieten. Was macht ein Pflegebedürftiger am 7. Tag der Woche? Er ist weiter pflegebedürftig.
- Wir müssen preislich konkurrenzfähig sein. Alle Beiträge unterliegen der deutschen Umsatzbesteuerung. Würden wir alles komplett ohne diese zusätzliche Vermittlung anbieten, wäre es zwar eine gute Dienstleistung, aber für die Kunden schlichtweg unbezahlbar, da zu teuer.
- Für die Vermittlung der geringfügig Beschäftigten fallen aus wirtschaftlichen Eigeninteressen Vermittlungsgebühren in Höhe von 499 Euro an, welche jedoch im Rahmen von Bonus-Angeboten häufig erlassen werden können. Wenn sich hier Interessenten ein unverbindliches Angebot erstellen lassen und dieses binnen 7 Tagen verbindlich annehmen, dann werden die Gebühren für die Vermittlung der geringfügig Beschäftigten erlassen.
Innerhalb unserer Dienstleistung als zugelassener Pflegebetrieb bieten wird die Ableistung der Arbeitszeit in 3 Schichten an über sogenannte flexible Arbeitszeitkonten.
Die Schichten sind so gelegt, dass diese nur an Werktagen abgerufen werden (also von Montag bis Samstag) und nicht zu Zeiten, an denen es Aufschläge (wie Nachtschicht) zur Folge hätte.
- Dienstpläne und Stundenaufzeichnungen werden selbstverständlich lückenlos geführt. Diese werden durch die Angestellten abgezeichnet und liegen lückenlos und transparent für reguläre Prüfungen durch Deutsche Rentenversicherung oder Zoll in den Büroräumen vor.
- Einmal im Monat geben uns die Angestellten über ein von uns benanntes „arbeitsrechtliches Formular“ Rückmeldung, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen im vergangenen Monat korrekt eingehalten wurden. Falls nicht, dann können diese über das Formular um Überprüfung vor Ort durch uns als Arbeitgeber bitten. Diese Formulare werden für die entsprechenden Jahre abgeheftet und archiviert – vor allem zum Schutz der Kunden.
- Jeden Monat erstellt unsere Lohnbuchhaltung über die üblichen DATEV-Systeme die Gehaltsnachweise und führt die Sozialversicherungsbeiträge an die entsprechenden Stellen ab.
- Einmal im Jahr wird die Unfallversicherung für ambulante Pflegedienste entrichtet an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg.
- Die Wirtschaftsleistung bleibt komplett in Deutschland: wir führen Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer hierzulande ab. Selbst die Kapitalertragssteuer für Gewinnentnahmen landen in deutschen Steuerkassen. Damit grenzen wir uns komplett von den ausländischen Agenturmodellen ab.
Was ist aber genau zu den übrigen Zeiten, also nachts oder sonn- und feiertags? Genau dann kommt die geringfügige Beschäftigung durch den Kunden zum Tragen, denn dieser ist kein Pflegebetrieb. Der Kunde erhält dazu von uns als Serviceleistung eine neutrale Vertragsvorlage zwischen ihm und der Pflegekraft, könnte aber auch aus der Vorlage üblicher Standardverträge selbst eine Vereinbarung erstellen. Wir helfen bei der Anmeldung bei der Minijobzentrale in Essen durch Vorausfüllen des Haushaltsscheck-Verfahrens. Das Gehalt der geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 450 Euro und die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 67 Euro an die Knappschaft Bahn See in Essen wird vom Kunden direkt bezahlt.
Übrigens: Wir setzen auf volle Transparenz. Alle mit unserer Dienstleistung in Verbindung stehenden Arbeitsanweisungen werden komplett vor Übergabe an die Pflegefamilie erteilt. Diese Arbeitsanweisungen werden vor jeder Übergabe an den Kunden per Video aufgenommen und unter Auflagen der DSGVO für 10 Jahre in der Cloud gespeichert – und sind somit transparent nachvollziehbar. Die schriftlichen Arbeitsanweisungen, der deutsche Arbeitsvertrag und die jeweilige Übersetzung in die Landessprache der Arbeitskraft wird Punkt für Punkt besprochen sowie als verstanden und akzeptiert in der Aufzeichnung bejaht.
Im Falle des vermittelten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses obliegt das Arbeitsanweisungsrecht dem Kunden selbstverständlich selbst.
Links
Die komplette Studie der Verbraucherzentrale Berlin: „Verlässlich? Transparent? Flexibel? Verträge rund um die „24-Stunden-Betreuung“ (Stand: Juni 2017)