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Der wichtigste Punkt, der im vorliegenden Fall anscheinend nicht erfüllt war: Im A1-Entsendeformular muss die Adresse des Endkunden als Arbeitsort eingetragen sein. Damit wäre bei Grenzkontrollen inhaltlich allgemein nachvollziehbar und somit formell der Nachweis nach einer „gebuchten Unterbringung“ erbracht und erfüllt. Weitere grundlegende Voraussetzungen eines A1-Entsendeformulars: Das A1-Entsende-Formular muss im Heimatland der Entsendefirma ausgestellt werden – also in diesem Fall in Rumänien. Das A1-Entsende-Formular muss vor Arbeitsbeginn der Pflegekraft von den Behörden des Heimatlandes genehmigt werden (dies dauert in der Regel ein paar Tage bis Wochen). Ein A1-Entsendeformular ist 2 Jahre gültig. In dieser Zeit kann die Entsendekraft voll und ganz dem Endkungen in Deutschland zur Verfügung stehen – und natürlich auch selbst abstimmen, wann Urlaub genommen wird.Im Zeitungsartikel ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Bundespolizei eine Einreise allein aufgrund von Corona-Hygienebestimmungen verneint hat – keine Überschrift beschreibt „Festsetzung wegen Quarantäne“. Vielmehr habe die Unterbringungsadresse gefehlt. Sicherlich wäre es nicht gerade sinnvoll, die Pflegerinnen für 14 Tage Quarantäne direkt nach hause zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen zu schicken – nämlich zu Senioren und Erkrankten. Dies kam im Artikel nicht primär zur Geltung. Weiter funktioniert die Entsendung nicht, wenn im A1-Entsendeformular eine andere Adresse (z.B. Quarantäne-Ort, Adresse der deutschen Vermittlungsagentur) statt der Zieladresse des Auftraggebers angegeben wird. Das A1-Entsendeformular gilt nur für den tatsächlichen Arbeitsort. Auch kann die Situation nicht mit Erntehelfern verglichen werden. Diese sind Kurzzeitarbeitskräfte, für die ganz andere formale und gesetzliche Bestimmungen gelten (u.a. auch die Fürsorgepflicht des Auftraggebers in Deutschland, nämlich dem Bauern). Für die Entsendekräfte im Pflegebereich ist der Entsendebetrieb im Heimatland verantwortlich.
Deutsches Recht Genau wie für ordentliche deutsche Arbeitnehmer trifft das Bundesurlaubsgesetz auch auf Entsendekräfte im vollen Umfang zu: Der jährliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt für gewöhnlich gemäss § 3 BUrlG 24 Werktage. Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das BUrlG geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Bei Teilurlaub: Die Gewährung von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat kann aus dem Gesamtjahresanspruch berechnet werden. Der errechnete Mindesturlaub gilt unabhängig von den geleisteten Stunden an den Arbeitstagen. Anspruchs-Vergleich mit dem Entsendeland Vom jährlichen Urlaubsanspruch in Deutschland ist der bereits geleistete Urlaub im Heimatland abzuziehen. Allgemein erklärt: Geht man davon aus, dass die Entsendekraft tatsächlich (wie rechtlich vorgeschrieben) auch im Heimatland regelmäßig für das jeweilige Entsendeunternehmen arbeitetete (und in keiner Briefkastenfirma geführt wurde), so konnte dort bereits Urlaub in Anspruch genommen werden. Kurz zusammengefasst: Es besteht kein plausibler Grund für eine regelmässige Rückführung alle 3 Monate ins Heimatland. Auch geht dies zu Lasten des rechtlich zulässigen Urlaubskontingents beim Endkunden.Unter dem Augenmass der Dringlichkeit, dass der Entsendebranche dringend benötigte Pflegerinnen fehlen und sich aktuell tausende von Familien in einer Betreuungsnotlage aufgrund der Corona-Pandemie befinden, werden formalrechtlich fehlende Grundvoraussetzungen von Politik und Ermittlungsbehörden anscheinend komplett ignoriert und ausreichend hinterfragt – und kurzfristig sogar Einreisen ermöglicht. Aus Unwissen oder sozialpolitischem Kalkül? Zitat aus dem Update der Berichterstattung von BNN: » Die gestrandeten Pfleger dürfen jetzt den Flughafen verlassen. Die Bundespolizei teilte mit, dass nun zwischen Pflegedienstleitung, zuständigen örtlichen Behörden sowie den jeweiligen Sozialministerin der betreffenden Bundesländer die Einhaltung der Quarantäne-Bestimmungen sicher gestellt sind. „Das hat selbstverständlich eine gewisse Zeit gedauert“, erklärte ein Sprecher der Bundespolizei gegenüber den BNN. «
Speziell sieht das Entsendegesetz gar keinen Austausch von Personal vor. Somit darf keine Pflegekraft durch eine andere ersetzt werden, da dadurch gegen bestehende EU-Gesetze verstossen wird. An diesen Umstand hält sich anscheinend so gut wie niemand in der Branche.
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Wir werben vielzählig mit dem Begriff: „24 Stunden …..“. Hierbei nehmen wir keinen Bezug zur tatsächlichen Arbeitszeit unserer angestellten Betreuungskräfte; es ist lediglich eine branchenübliche Bezeichnung, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch für unsere Dienstleistung „Häusliche Pflege/Betreuung“ etabliert hat. Keine unserer Angestellten darf, kann - und wird 24 Stunden arbeiten.
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