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Monat: Juli 2020

Schock für Pflege24.expert: Unsere Pflegerinnen erhalten keinen Corona-Bonus!

Schock für Pflege24.expert: Unsere Pflegerinnen erhalten keinen Corona-Bonus!

Der Antragsdschungel in Corona-Zeiten ist ziemlich undurchsichtig. In der medialen Bewerbung wird der Öffentlichkeit vorgemacht, es gebe selbstverständlich einen Bonus in Höhe von 1.500 Euro für die Beschäftigten in der Pflege. Die Landesregierung des Saarlandes schreibt dazu:

Voraussetzungen laut Saarland.de zum Erhalt des Bonus:
Den Saarländischen Corona-Pflegebonus können Pflegekräfte in den Alten- und Pflegeheimen sowie in den ambulanten Pflegediensten auf Antrag erhalten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist. Das Beschäftigungsverhältnis muss am 1. März 2020 bestanden haben.
Das Personal hat hier seinen Dienst weit über das übliche Maß hinaus erfüllt. Als Zeichen der Anerkennung des Engagements leistet die Saarländische Landesregierung eine einmalige finanzielle Zuwendung für die beruflich Pflegenden in der Altenpflege.
Diese berufliche Tätigkeit muss überwiegend im Saarland erbracht worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass Sie auch Ihren Hauptwohnsitz im Saarland haben. Auch Ihr Arbeitgeber muss nicht seinen Sitz im Saarland haben; jedoch müssen Sie die Leistungen als Pflegekraft überwiegend im Saarland erbringen.

Eigentlich sollte die Anerkennung des Antrages für die Angestellten in unserem Pflegebetrieb schnell durchgewunken werden – schließlich sehen wir formell eine Bezugsberechtigung. Doch hinter den medialen Darstellungen entpuppt sich manches Anerkennungsversprechen als Luftnummer. Wir versuchen jedoch weiter das Beste für unsere Angestellten zu erreichen, doch das ist nicht so einfach.

Unsere Schritte im Antragsdschungel

Zunächst wollten wir in den vergangenen Tagen den Antrag auf Pflegebonus für unsere Pflegerinnen beim Bund stellen, doch dies war formell nicht möglich, da wir nicht Arbeitgeber im Sinne des §150 SGB XI sind.

So bestand im Sinne unserer Angestellten die Hoffnung, zumindest den Pflegebonus des Landes Saarland erhalten zu können. Dieser Saarländische Corona-Pflegebonus ergänzt die Corona-Prämie des Bundes in Höhe von 1.000 Euro und stockt sie um bis zu 500 EUR aus Mitteln des Landeshaushalts auf.

Die Definition des Arbeitgeberformulares bei der Antragstellung ist nicht eindeutig, so dass wir von Pflege24.expert bereits fälschlicherweise einige Bescheinigungen für die angestellten Alltagshilfen in der Altenpflege ausgestellt hatten.

Zu bestätigende Punkte im Antragsformular:
Art der Einrichtung: ☐ stationäre Pflegeeinrichtung ☐ ambulanter Pflegedienst
Der Arbeitnehmer ist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
☐ 25 Stunden oder weniger ☐ über 25 Stunden ☐ als Auszubildende/r
überwiegend im Saarland tätig ist, und das Beschäftigungsverhältnis am 01.03.2020 bestand (Stichtagsregelung) und nicht wegen Kurzarbeit, besonderer Gefährdungsbeurteilung (Vulnerabilität) von der Tätigkeit der Pflege in meiner Einrichtung befreit war. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die bescheinigte Tätigkeit auch seit dem 01.03.2020 an wenigstens einem Tag ausgeübt. Soweit dies bisher nicht der Fall war, gehe ich aufgrund der mir bekannten Tatsachen davon aus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bis zum 31.07.2020 die bescheinigte Tätigkeit wenigstens an einem Tag ausüben wird, etwa weil sie bzw. er beispielsweise aus der vollzeitigen Elternzeit, Krankheit oder Urlaub etc. voraussichtlich bis dahin zurückkehren wird (Prognose).

Geendet hat dieses im Sinne der Arbeitnehmer wohlgemeinte Antragsverfahren in einer Rückrufaktion und Anfrage an das Ministerium für Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Nach lösungsorientierten Gesprächen mit verantwortlich Betrauten Ministeriumsmitarbeitern mussten wir leider zu dem Ergebnis kommen, die Deklaration der Arbeitgeberbescheinigung als „ambulanter Pflegedienst“ nicht zu erfüllen. Zumindest nicht im Sinne der Regularien des § 150 SBG XI wonach nur jene Dienste berücksichtigt werden, welche einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen haben, worauf jedoch in der Arbeitgeberbescheinigung nicht hingewiesen wird.

Wir wandten uns über unseren Anwalt an das Ministerium zur Klärung von Detailfragen:


Anwaltsschreiben an das Ministerium zur Klärung der Begriffsdefinition

Um einem Subventionsbetrug entgegenzuwirken mit den bereits ausgestellten Arbeitgeberbescheinigungen wurde vereinbart, dass der Hinweis an jene Angestellte erfolgen soll, welche das Formular bereits eingereicht haben, dass in Falle eine fälschlichen Bewilligung das Geld von diesen zurückzuzahlen ist.

Ernüchternde Erkenntnis: Will niemand eine Anerkennung für die Angestellten?

Wir sind von der Deutschen Rentenversicherung als Pflegebetrieb geprüft, erfüllen ambulante Pflegedienstleistungen, unsere Beschäftigten erfüllen tagtäglich Grundpflegeleistungen der Altenpflegehilfe – finden aber keine Berücksichtigung in den medial angepriesenen Bonussen.

Geschäftsführer Dennis Hofmann: „Ich betrachte es als große Enttäuschung, die wir nun unseren Angestellten beibringen müssen. Eine nicht allzu leichte Aufgabe in diesen Tagen. Wie sollen wir mit dieser Politik der Gegensätze eine weitere Motivation der Angestellte gewinnen, die sich als deutsche Arbeitnehmer um die deutschen Pflegebedürftigen kümmern?“