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Monat: Mai 2020

Schnelle Hilfe durch uns nach Ärger mit Anbieter von Entsende-Kräften

Unzuverlässig, bestohlen und geflüchtet: Anbieter liess Familie komplett im Stich. Pflege24.expert half direkt.

Es ist eine schier unglaubliche und unmenschliche Geschichte, die sich bei einem Anbieter von 24-Stunden-Betreuungskräften im Entsendemodell im Raum Saar-Lor-Lux in diesen Tagen abspielte: Eine verzweifelte Familie wendete sich an uns, da sie mit ihrem Problem komplett allein gelassen wurde.

Was war geschehen?

Die Familie möchte unerkannt bleiben. Sie stammt aus Heusweiler im Saarland. Um ihre zwei Angehörigen sicher versorgt zu wissen, wandte sie sch an eine Agentur, die Osteuropäerinnen als 24-Stunden-Pflege an bedürftige Familien vermittelt.

Vermittelt wurde dieser Familie zunächst das angebliche Entsendemodell, bei dem laut Schätzung des Verbandes „Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V.“ (VHBP) meist aufgrund fehlender oder falscher A1-Entsendeformulare aus dem Heimatland etwa 90 % der Betreuungskräfte aus Osteuropa illegal beschäftigt und nicht sozialversichert sind.

Dieser rechtlich fragwürdige Umstand bei den Entsende-Agenturen wird von den Behörden Zoll und Deutsche Rentenversicherung anscheinend nicht ausreichend untersucht. Da Pflege24.expert ausschliesslich in Deutschland angestellte und sozialversicherte Pflegehelferinnen beschäftigt, wurde unser Beschäftigungsmodell nach sieben Monate andauerenden und intensiven Kontrollen der Deutschen Rentenversicherung durchgewunken.

Experten der Gewerkschaft ver.di gehen von insgesamt bis zu 300.000 Betreuungskräften aus dem Ausland in deutschen Haushalten aus. Der „Bundesverband häusliche SeniorenBetreuung e.V.“ vermutet, dass etwa 200.000 Haushalte nach diesem Entsende-Modell versorgt werden. Schätzungsweise 400 Unternehmen bieten in Deutschland eine häusliche Versorgung durch ausländische Betreuungskräfte, die im Haushalt leben, gegen Rechnung an. Die am häufigsten angebotene Variante des Modells ist die Entsendung von Betreuungskräften aus dem Ausland durch ausländische Unternehmen.

Die von der Agentur vermittelte Pflegekraft entpuppte sich im ersten Schritt als „Ladenhüter“: Statt sich wie im Vertrag vereinbart um die zwei bedürftigen Personen zu sorgen, stand zunächst der eigene Alkoholgenuss im Mittelpunkt. Ein Unding.

Deshalb wandte sich die Familie vor zwei Wochen mit ihrem Problem an Pflege24.expert: Wir waren bei der fristgerechten Kündigung des Vertrages mit dem unzuverlässigen Anbieter nach §627 BGB behilflich, da sich die Kundin in einem akuten Ausnahmezustand befand. Wir sagten die Übernahme der Pflege zum 16. Mai zu.

Dann kam plötzlich laut der betroffenen Familie auch noch kriminelle Energie bei weiter bis zur Vertragskündigung noch tätigen Pflegekraft des Entsende-Anbeiters hinzu: Die Frau hat sich am Geldbeutel der bedürftigen Leute vergriffen. Nach dem Diebstahl machte sie sich auf und davon – liess die Wohnung offen stehen und hat die zwei bedürftigen Personen ihrem Schicksal völlig allein überlassen.

Nachbarn berichteten der Familie, die unseriöse Pflegekraft sei bei ihrer Flucht von einem Mini-Bus mit polnischem Kennzeichen abgeholt worden.

Wie reagierte die Entsende-Agentur aus dem Raum Saar-Lor-Lux? Gar nicht. Sie sorgte nicht für einen kurzfristigen Ersatz in einer Notsituation! Offensichtlich war ihr das Wohl der zu betreuenden Menschen egal. Dies ist weder menschlich, noch auf Geschäftsebene korrekt. Zudem wusste die Entsende-Agentur: Nicht nur die zu pflegenden zwei Personen, auch der Auftraggeber selbst ist gesundheitlich angeschlagen.

Die betroffene Familie wandte sich am Wochenende in ihrer Verzweiflung mit dieser WhatsApp-Nachricht an unseren Ansprechpartner in der Vertragsabteilung (persönliche Daten sind unkenntlich gemacht):

Verzweifelte Nachricht der hilflosen Kunden einer anderen Agentur an uns (Screenshot: WhatsApp)

Wie ist der aktuelle Stand?

Gute Nachricht in der Misere für unsere neuen Kunden: Wir haben kurzfristig für eine Pflegehilfe gesorgt, die bei uns voll und ganz in Deutschland angestellt und sozialversichert ist, sowie den Vertragsbeginn um einige Tage vorgezogen. Denn uns liegt das Wohl der Kunden am Herzen.

101 Pflegekräfte auf Flughafen bei Karlsruhe durch Bundespolizei festgesetzt: Nachweis der Unterbringung fehlte

Ordentlich ausgefülltes A1-Entsendeformular hätte eine sofortige Antwort gebracht

Laut einem Bericht der Badischen Neusten Nachrichten (BNN) vom 08. Mai wurden am Wochenende 101 osteuropäische Pflegekräfte bei der Einreise nach Deutschland gehindert. Der Grund laut eines Bundespolizeisprechers im Artikel: „Ohne Nachweis einer gebuchten Unterbringung für die Dauer einer zweiwöchigen Quarantäne ist keine Einreise möglich“. Die im „Baden Airpark“ in Sölligen bei Karlsruhe gestrandeten Pflegekräfte aus Rumänien wurden über die Agentur Promedica in Essen an Kunden in Deutschland vermittelt. Der betroffene Geschäftsführer Peter Blassnigg erklärte gegenüber der Zeitung: „Wir unterhalten eigene Regionalbüros in Polen, Bulgarien und Rumänien, die in der häuslichen Betreuung von Senioren eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um fest Angestellte und damit versicherte Personen, die nach sogenannten A1-Entsendungsrichtlinien alle drei Monate das Recht auf Heimurlaub haben“. Genau hier im A1-Entsendeformular liegt jedoch vermutlich die Lösung und Antwort des Einreiseproblems: Gehen wir laut Artikel davon aus, dass Papiere vorgezeigt wurden: Aufgrund formalrechtlicher Bestimmungen muss das A1-Entsendeformular bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die überall in Europa gleich geregelt sind. Daraus wäre ersichtlich gewesen, wohin die Reise der 101 Pflegekräfte tatsächlich gehen soll. Nämlich zu einer Privatadresse in Deutschland.
Der wichtigste Punkt, der im vorliegenden Fall anscheinend nicht erfüllt war: Im A1-Entsendeformular muss die Adresse des Endkunden als Arbeitsort eingetragen sein. Damit wäre bei Grenzkontrollen inhaltlich allgemein nachvollziehbar und somit formell der Nachweis nach einer „gebuchten Unterbringung“ erbracht und erfüllt. Weitere grundlegende Voraussetzungen eines A1-Entsendeformulars: Das A1-Entsende-Formular muss im Heimatland der Entsendefirma ausgestellt werden – also in diesem Fall in Rumänien. Das A1-Entsende-Formular muss vor Arbeitsbeginn der Pflegekraft von den Behörden des Heimatlandes genehmigt werden (dies dauert in der Regel ein paar Tage bis Wochen). Ein A1-Entsendeformular ist 2 Jahre gültig. In dieser Zeit kann die Entsendekraft voll und ganz dem Endkungen in Deutschland zur Verfügung stehen – und natürlich auch selbst abstimmen, wann Urlaub genommen wird.
Im Zeitungsartikel ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Bundespolizei eine Einreise allein aufgrund von Corona-Hygienebestimmungen verneint hat – keine Überschrift beschreibt „Festsetzung wegen Quarantäne“. Vielmehr habe die Unterbringungsadresse gefehlt. Sicherlich wäre es nicht gerade sinnvoll, die Pflegerinnen für 14 Tage Quarantäne direkt nach hause zu der Gruppe der besonders gefährdeten Personen zu schicken – nämlich zu Senioren und Erkrankten. Dies kam im Artikel nicht primär zur Geltung. Weiter funktioniert die Entsendung nicht, wenn im A1-Entsendeformular eine andere Adresse (z.B. Quarantäne-Ort, Adresse der deutschen Vermittlungsagentur) statt der Zieladresse des Auftraggebers angegeben wird. Das A1-Entsendeformular gilt nur für den tatsächlichen Arbeitsort. Auch kann die Situation nicht mit Erntehelfern verglichen werden. Diese sind Kurzzeitarbeitskräfte, für die ganz andere formale und gesetzliche Bestimmungen gelten (u.a. auch die Fürsorgepflicht des Auftraggebers in Deutschland, nämlich dem Bauern). Für die Entsendekräfte im Pflegebereich ist der Entsendebetrieb im Heimatland verantwortlich.

Warum alle 3 Monate Recht auf Urlaub?

Ein weiterer Knackpunkt im Artikel ist der angebliche „automatisch übliche Urlaub nach 3 Monaten“ (siehe Zitat des Geschäftsführers: „Es handelt sich dabei um fest Angestellte und damit versicherte Personen, die nach sogenannten A1-Entsendungsrichtlinien alle drei Monate das Recht auf Heimurlaub haben“). Wir stellen dazu die Frage: Warum? Das europäische Recht den Urlaub von Entsendekräften ist wie folgt geregelt:
Deutsches Recht Genau wie für ordentliche deutsche Arbeitnehmer trifft das Bundesurlaubsgesetz auch auf Entsendekräfte im vollen Umfang zu: Der jährliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt für gewöhnlich gemäss § 3 BUrlG 24 Werktage. Unter Werktagen in diesem Sinne versteht man alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das BUrlG geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Bei Teilurlaub: Die Gewährung von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat kann aus dem Gesamtjahresanspruch berechnet werden. Der errechnete Mindesturlaub gilt unabhängig von den geleisteten Stunden an den Arbeitstagen. Anspruchs-Vergleich mit dem Entsendeland Vom jährlichen Urlaubsanspruch in Deutschland ist der bereits geleistete Urlaub im Heimatland abzuziehen. Allgemein erklärt: Geht man davon aus, dass die Entsendekraft tatsächlich (wie rechtlich vorgeschrieben) auch im Heimatland regelmäßig für das jeweilige Entsendeunternehmen arbeitetete (und in keiner Briefkastenfirma geführt wurde), so konnte dort bereits Urlaub in Anspruch genommen werden. Kurz zusammengefasst: Es besteht kein plausibler Grund für eine regelmässige Rückführung alle 3 Monate ins Heimatland. Auch geht dies zu Lasten des rechtlich zulässigen Urlaubskontingents beim Endkunden.
Unter dem Augenmass der Dringlichkeit, dass der Entsendebranche dringend benötigte Pflegerinnen fehlen und sich aktuell tausende von Familien in einer Betreuungsnotlage aufgrund der Corona-Pandemie befinden, werden formalrechtlich fehlende Grundvoraussetzungen von Politik und Ermittlungsbehörden anscheinend komplett ignoriert und ausreichend hinterfragt – und kurzfristig sogar Einreisen ermöglicht. Aus Unwissen oder sozialpolitischem Kalkül? Zitat aus dem Update der Berichterstattung von BNN: » Die gestrandeten Pfleger dürfen jetzt den Flughafen verlassen. Die Bundespolizei teilte mit, dass nun zwischen Pflegedienstleitung, zuständigen örtlichen Behörden sowie den jeweiligen Sozialministerin der betreffenden Bundesländer die Einhaltung der Quarantäne-Bestimmungen sicher gestellt sind. „Das hat selbstverständlich eine gewisse Zeit gedauert“, erklärte ein Sprecher der Bundespolizei gegenüber den BNN. «

Ersatzkräfte während dem Urlaub und Austausch sind nicht erlaubt

Eine weitere Frage tut sich auf, die im Zeitungs-Artikel nicht näher beleuchtet wurde: Was geschieht in der Zeit, wenn eine Entsendekraft im Erholungsurlaub in der Heimat ist?
Speziell sieht das Entsendegesetz gar keinen Austausch von Personal vor. Somit darf keine Pflegekraft durch eine andere ersetzt werden, da dadurch gegen bestehende EU-Gesetze verstossen wird. An diesen Umstand hält sich anscheinend so gut wie niemand in der Branche.

Videotipp

Im arte-Fernsehbericht „Die Karawane der Pflegerinnen“ von 2017 wurden etliche fragwürdige Rechtsstellungen beleuchtet. Diesen wurde offenbar nicht näher von den Ermittlungsbehörden nach Veröffentlichung nachgegangen.
Reportage „Karawane der Pflegerinnen“ von arte (Screenshot: YouTube)
Problematik: Trotz offensichtlicher Verstösse werden konkrete, durch Beweismaterial untermauerte Tatvorwürfe benötigt – und nicht allgemeine Erkenntnisse. Es ist nicht die Aufgabe von Pflege24.expert, dies aufzudecken. Wir erheben auch nicht den Anspruch einer Rechtsberatung. Allerdings sollte man sich in der Branche allgemein rechtsgültig auskennen.

Wichtig: Lassen Sie sich immer das A1-Formular zeigen!

Wer auf Entsendeunternehmen zurückgreift, unterliegt immer der Gefahr, als Endkunde bei Kontrollen auch selbst der Gewährung von Schwarzarbeit und des Sozialgeldbetruges bezichtigt zu werden. Laut einer Studie im Rahmen des Projekts „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ durch die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland wurde festgestellt: Kein Anbieter der Stichprobe verpflichtete sich im schriftlichen Vertrag zur Vorlage des A1-Formulars. Weshalb wohl? Prinzipiell hat dieses A1-Formular eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren – wieso also werden von etlichen Entsendeunternehmen regelmäßige Personal-Tausch-Aktionen nach meist 2 bis maximal 3 Monaten durchgeführt? Läuft hier etwa doch nicht alles legal ab, sondern in Form von Touristen-Visa? Speziell sieht das Entsendegesetz gar keinen Austausch von Personal vor. Somit darf keine Pflegekraft durch eine andere ersetzt werden, da dadurch gegen bestehende EU-Gesetze verstossen wird. An diesen Umstand hält sich anscheinend niemand in der Branche.

Die Marktsituation: 90% sind illegal

Bei Dienstleistern der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft sind laut Schätzung des Verbandes Verband für häusliche Betreuung und Pflege e.V. (VHBP) etwa 90 % der Betreuungskräfte aus Osteuropa illegal beschäftigt und nicht sozialversichert. Experten der Gewerkschaft ver.di gehen von insgesamt bis zu 300.000 Betreuungskräften aus dem Ausland in deutschen Haushalten aus. Der Bundesverband häusliche SeniorenBetreuung e.V. vermutet, dass etwa 200.000 Haushalte nach diesem Modell versorgt werden. Schätzungsweise 400 Unternehmen bieten in Deutschland eine häusliche Versorgung durch ausländische Betreuungskräfte, die im Haushalt leben, gegen Rechnung an. Die am häufigsten angebotene Variante des Modells ist die Entsendung von Betreuungskräften aus dem Ausland durch ausländische Unternehmen.

Wir entsenden nicht – wir beschäftigen zu 100% in Deutschland

Der rechtlich fragwürdige Umstand bei den Entsende-Agenturen wird von den Behörden Zoll und Deutsche Rentenversicherung anscheinend nicht ausreichend untersucht. Da Pflege24.expert ausschliesslich in Deutschland angestellte und sozialversicherte Pflegehelferinnen aus Osteuropa beschäftigt, wurde unser Beschäftigungsmodell nach sieben Monate andauernden und intensiven Kontrollen der Deutschen Rentenversicherung durchgewunken.